Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. GELTUNG
Für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind, gelten – im Geschäftsverkehr mit inländischen Nichtverbrauchern i. S. des § 310 I BGB vorrangig vor den nachrangig heranzuziehenden „Gebräuchen im holzwirtschaftlichen Verkehr“ (Tegernseer Gebräuche) und den „Handelsbräuchen des Vereins Deutscher Holzfuhrhäuser“ – die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, auch wenn der Auftrag des Kunden abweichende Bedingungen enthält. Solche Bedingungen – gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie uns zugehen – wird ausdrücklich widersprochen.
2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Etwa mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen etc. enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen. Sämtliche Preise verstehen sich ab Lager Hanerau-Hademarschen bzw. nach Vereinbarung im Schlussschein; die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Berechnung und Preisstellung für Profilbretter erfolgen auf der Basis des Profilmaßes. Für die Maßgenauigkeit gelten die DIN-Vorschriften.
2.2. Ist der Käufer Endverbraucher, so ist er an die Bestellung höchstens bis 10 Tage gebunden, ist er Unternehmer, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so ist er an die Bestellung 14 Tage gebunden, es sei denn, die Bestellung ist ausdrücklich als freibleibend oder unverbindlich bezeichnet. Der Kaufvertrag ist jeweils abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Fristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2.3. Hat der Verkäufer vorgeleistet, so kann der den Verkaufsgegenstand herausverlangen, wenn der Käufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder Insolvenzantrag gestellt ist.
3. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG
3.1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Das Abladen ist – auch bei Lieferung „frachtfrei“ – nach Ablehnung der Sache sofort sachgemäß durch den Käufer zu besorgen. Wartezeiten werden gesondert berechnet. Soweit unsere Mitarbeiter (z. B. der Fahrer) beim Abladen bzw. Einlagern behilflich sind, handeln diese auf Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Erfüllungsort ist Hanerau-Hademarschen bzw. die vereinbarte Verladestation. Jeder Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Transportversicherung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten vorgenommen. Bei Cif/Franko-Verkäufen sind Frachten, Zölle und Einfuhrabgaben ab Verladestation bzw. Grenzübergangsstation vorzulegen. Gutschrift hierüber erfolgt gegen Einsendung der Originalpapiere.
3.2. Teillieferungen sind zulässig und werden mit deren Ausführung berechnet.
3.3. Montagearbeiten und Inbetriebnahmen werden vom Verkäufer nicht vorgenommen und gehören nur bei ausdrücklicher schriftlicher Sondervereinbarung zum Lieferumfang. Bevor der Käufer einer zur Montage bestimmten Sache diese montiert, wird er erforderlichenfalls fachkundigen Rat auf eigene Kosten einholen. Stellt der Käufer Mängel oder Unstimmigkeiten einer vom Verkäufe gelieferten Montageanleitung fest, wird er die Montage nicht fortsetzen, sondern unverzüglich vom Verkäufer Klärung verlangen.
3.4. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 10 Wochen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Der Käufer kann 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Frist von 10 Tagen nach Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 20 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen hat. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so gelten die vorstehenden Haftungsbegrenzungen entsprechend. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins/der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich in diesem Fall nach Sätzen 3 bis 6 des vorstehenden Absatzes.
4. ZAHLUNG
4.1. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Dies gilt auch im unternehmerischen Rechtsverkehr; § 1 Abs. 4 der Tegernseer Gebräuche findet keine Anwendung.
4.2. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
5. SACHMANGEL UND HAFTUNG
5.1. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so verjähren seine Ansprüche wegen Sachmängeln bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, es sei denn, es liegt ein Fall des § 438 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB vor (Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen), dann verbleibt es bei der fünfjährigen Verjährung; bei gebrauchten Sachen verjähren Sachmängelansprüche bereits in sechs Monaten, sofern nicht ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des Gesetztes vorliegt, im letzteren Fall verjähren sie in zwölf Monaten. Die Haftungsbeschränkung gemäß den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
5.2. Mängel bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Der Käufer ist auf folgendes hingewiesen: Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Bei Käufen nach Muster oder Prospekt sind Farbabweichungen zulässig. Für Hobelware wird ein Feuchtigkeitsgehalt von ca. 16 % zugrundegelegt.
5.3. Der Käufer steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstiger Angaben ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Käufers können eine Mangelhaftigkeit der Leistung des Verkäufers nicht begründen.
5.4. Für Mängel an durch den Käufer ver- oder bearbeiteter Ware ist jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen.
5.5. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Mangel oder Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile. Die in diesem Absatz beschriebene Haftungsbegrenzung gilt für gesetzliche Ansprüche, insbesondere solche aus unerlaubter Handlung, entsprechend. Unberührt bleibt jedoch eine Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.6. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit kann der Käufer bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen nur den Kaufpreis mindern gem. § 441 BGB oder den Minderwert unter den Voraussetzungen des Schadenersatzes ersetzt verlangen, andere Ansprüche bestehen nicht.
5.7. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt 3 abschließend geregelt.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.
6.2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer dem Käufer eine Frist von einer Woche für den Zahlungseingang setzen, widrigenfalls er vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Käufer die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, einzelvertraglich ein fester Zahlungstermin mit sofortiger Rücktrittsmöglichkeit des Verkäufers bei Nichteinhaltung vereinbart wurde oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses, es sei denn, der Verkäufer weist höhere oder der Käufer niedrigere Koste nach.
6.3. Verarbeitung und Umbildung des Kaufgegenstandes im Bereich des Käufers erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verarbeitung seitens des Käufers mit Ware anderer Vorbehaltseigentümer, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware (Rechnungswerte) zur Zeit der Verarbeitung. Wird der Kaufgegenstand mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
6.4. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Verkäufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
6.5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbau oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den von diesem verschiedenen Auftraggeber entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 6.4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
6.6. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 6.4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
6.7. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Der Käufer darf Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Über Zwangsversteigerungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie gegen Diebstahl, Beschädigung und zufälligen Untergang (insbesondere Feuer und Wasser) zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.
6.8. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 4 – 6 abgetretenen Forderungen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und dem Verkäufer Vertragsurkunden und Rechnungen auszuhändigen. Der Verkäufer ist berechtigt, sämtliche ihm aus dem Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte einschließlich der Einziehung abgetretener Forderungen geltend zu machen, sobald der Käufer in Zahlungsverzug tritt.
6.9. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
6.10. Soweit der Wert der Sicherungsrechte des Verkäufers die Höhe der gesicherten Forderungen aus dem Kaufvertrag, bzw., soweit der Käufer Unternehmer im Sinne des Absatz 9.1, ist, aller gesicherten Ansprüche um mindestens 20 % übersteigt, gibt der Verkäufer einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei.
7. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
7.1. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Hanerau-Hademarschen.
7.2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
7.3. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Stand 08/2006